Bischof Peter von Augsburg und Herzog Wilhelm III. schlichten mit Wissen der Herzöge Ernst und Albrecht III. einen Streit zwischen dem Augsburger Domkapitel und der Stadt Straubing über deren beiderseitige Rechte, 14.03.1435

Stadtarchiv Straubing

Beschreibung

Bischof Peter von Augsburg und Herzog Wilhelm III. schlichten mit Wissen der Herzöge Ernst und Albrecht III. einen Streit zwischen dem Augsburger Domkapitel und der Stadt Straubing über deren beiderseitige Rechte. Der erste Schiedsspruch betrifft die "leitlosung, ertlosung, wagenlosung und jarpänn zü Straubing". Hierbei handelt es sich um Pflug- und Transportabgaben sowie der Bannlegung der Flur und die damit verbundene Bannbuße. Diese Einnahmen soll nun die Stadt Straubing allein erhalten, wofür sie dem Augsburger Domkapitel jedes Jahr am Martinstag 12 Pfund Regensburger Pfennige als Ausgleich bezahlen soll. Das Ausgsburger Domkapitel soll nach dem Schiedsspruch ihrem Vogt oder ihrem Richter von Straubing 8 Pfund Regensburger Pfennige bezahlen. Auch soll das Domkapitel für ihren Priester, der der Kaplan der Kapelle von Hanns von Steinach ist, 12 Schilling Regensburger Pfennige bezahlen. Dieser Betrag wird als Gült an die Pfründ der Kapelle gebunden. Weiterhin verliert das Domkapitel das Recht neuen Bürgern für 12 Regensburger Pfennige das "burckrecht" zu verleihen. Dies obliegt nun der Stadt Straubing selbst. Die Stadt Straubing erhält das Recht vom Augsburger Domkapitel den Meister eines Handwerksberufs zu bestimmen. Weitere Einnahmen und Gülten des Augsburger Domkapitels dürfen nicht angetastet werden. Sie dürfen aber auch nicht weiter vermehrt werden und müssen von der Stadt Straubing und seinen Bürgern weiterhin bezahlt werden. Als nächstes erfolgt eine Aufzählung dieser Einnahmen. So erhählt das Augsburger Domkapitel u.a. jährlich von jedem Bäcker, Fleischer und Metzger, Waren im Wert von 3 Regensburger Pfennigen, von den Lebzeltern, Lebzelten, Waren im Wert von 2 Regensburger Pfennigen und von jeder Brauerei, Bier im Wert von 1 Regensburger Pfennig. Im "purckfeld" selbst bleiben alle Rechte des Augsburger Domkapitels "als von alter herkommen ist", bestehen. Das Gericht des Augsburger Domkapitels darf auch weitehin bei allen Belangen von Bürgern, die ihr Erbe und ihr Lehen aus dem Besitz des Domkapitels erhielten, entscheiden. Dazu gehören auch die Menschen, die in Gebieten wohnen, die der Propstei zugehörig sind, wie zum Beispiel Öbling, Ittling, Steinach und Parkstetten. Weitere Zölle, Gülten, Zinsen und Zehnten, die Ernennung des Simonkastners und des Fronboten sowie die Verleihung der Pfarreien und Kapellen durch das Augsburger Domkapitel bleiben mit "recht und güter gewonhait" bestehen.

Siegel: Das Siegel der Stadt Straubing ist ein Rundsiegel und zeigt im Dreiecksschild die Straubinger Wappenbilder, Lilie, Pflug und bayerische Rauten. Es trägt die Umschrift: "SIGILLVM CIVIVM ET CIVITATIS STVBINGE".